Wie darf ich Kinder und Jugendliche bestrafen?
Sicherlich wird es manchmal vorkommen, dass sich einige Teilnehmer-innen über die abgesprochenen Spielregeln hinwegsetzen. Um deine Glaubwürdigkeit als Jugendleiter*in nicht zu verlieren, kommst du dann möglicherweise in die Situation, Sanktionen anzudrohen und diese dann im Wiederholungsfall auch umsetzen zu müssen. Du solltest dir überlegen, welche Sanktionen auch pädagogisch sinnvoll sind. Deshalb sollten sich die Strafen …
Gravierende Strafen, wie das Heimschicken von einer Freizeit oder der Ausschluss aus der Gruppe sollten immer das letzte Mittel sein! Seitens des Gesetzgebers gibt es für solche Strafen aber deutliche Grenzen. Deine Strafen dürfen nicht die Menschenwürde oder die Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer-innen verletzen. Deshalb dürfen sie nicht vor den anderen Teilnehmer*innen lächerlich gemacht werden. Auch das Schlagen, der Entzug einer Mahlzeit (auch das ist eine Körperverletzung!) oder das Einsperren im Zimmer (Freiheitsberaubung) ist verboten.
Haftung
Die Notwendigkeit, weshalb es überhaupt eine Aufsichtspflicht gibt, begründet sich darin, dass Kinder und Jugendliche noch nicht immer in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns vollständig zu überblicken. Folglich können sie auch nicht haftbar gemacht werden, wenn durch ihr Verhalten ein Schaden eintritt. Haftbar gemacht werden in einem solchen Fall die Aufsichtspflichtigen – also ggf. auch du! Das gilt auch, wenn du nicht richtig auf die Teilnehmer-innen aufpasst und sie sich selber einen Schaden zufügen, also sich z.B. verletzen.
Doch eines sei vorneweg geschickt: Generell ist es so, dass du im Schadensfall nur haften musst, wenn der Eintritt des Schadens bei einer »gehörigen Führung« der Aufsichtspflicht zu verhindern gewesen wäre. Das bedeutet: Wenn ein Kind beim »vorschriftsmäßigen« Schaukeln von der Schaukel stürzt und sich verletzt, kann dir das nicht angelastet werden, denn auch wenn du danebengestanden hättest, hättest du den Sturz nicht verhindern können. Genauso sieht es aus, wenn ein Kind bei einer Radtour ins Straucheln kommt und sich verletzt. So etwas gehört zum »allgemeinen Lebensrisiko« und kann dir nicht angelastet werden.
Du musst beweisen, dass du deine Aufsichtspflicht nicht verletzt hast. Du musst also nachweisen können, dass du auf die bestehenden Gefahren hingewiesen, ein Verbot ausgesprochen und die Regeleinhaltung überwacht hast. Wenn das möglich ist oder du beweisen kannst, dass der Schaden sowieso eingetreten wäre, haftest du nicht.
Doch was bedeutet Schadensersatz denn nun? Wenn ein Kind aus deiner Gruppe zu Schaden kommt, weil du deine Aufsichtspflicht nicht sorgfältig genug ausgeübt hast, können die Eltern von dir Schadensersatz fordern. Bei Sachschäden bedeutet dies, dass du die Reparatur oder die Neubeschaffung des Gegenstandes bezahlen musst, bei einer Körperverletzung musst du die Kosten für Arzt, Krankenhaus, Medikamente sowie ggf. für Verdienstausfall u.Ä. tragen. Außerdem wird i.d.R. ein Schmerzensgeld fällig.
Wenn eine(r) deiner Teilnehmer*innen einen Dritten (das kann jemand aus der Gruppe, aber auch ein(e) Außenstehende(r) sein) schädigt, wird sich der/die Geschädigte an dich bzw. den Träger der Maßnahme wenden und unter Verweis auf die verletzte Aufsichtspflicht Schadensersatz verlangen. Dabei hat er/sie die gleichen Ansprüche, wie im obigen Fall beschrieben.
Für solche Fälle bist du bei der Events4Kidz GmbH berufshaftpflichtversichert, die dich schützt, wenn du den Vorfall nicht hättest verhindern können, sofern du ein erweiteres, polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt hast und diese Schulung erfolgreich abgeschlossen hast.
Musst du persönlich für den Schaden haften?
Das hört sich jetzt sicherlich erst einmal sehr gefährlich für dich an. Doch keine Angst! Ob du im Falle eines Schadens wirklich haften musst, hängt von der Schwere der Aufsichtspflichtverletzung ab – also davon, ob du vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig gehandelt hast.
Vorsatz
Vorsätzlich handelst du dann, wenn du weißt, dass im Verlauf der Situation ein Schaden entstehen wird, und du nicht eingreifst oder wenn du einen Schaden absichtlich herbeiführst oder eintreten lässt.
Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit willst du zwar nicht, dass der Schaden eintritt, aber du unternimmst auch nicht viel, um dem Schadenseintritt entgegenzuwirken. Du hältst den Eintritt des Schadens für möglich, hoffst aber, dass er nicht eintreten wird und deine Sicherheitsvorkehrungen ausreichen. Dennoch handelst du dabei so sorgfaltswidrig, dass das Schadensrisiko eigentlich jedem bewusst sein müsste.
Fahrlässigkeit
Die Fahrlässigkeit ist das, »was jedem/jeder mal passieren kann«. Du willst nicht, dass es zu einem Schaden kommt, übersiehst bei deinen Sicherheitsvorkehrungen nur eine Kleinigkeit – oder du denkst gar nicht daran, dass dieser Schaden eintreten könnte, auch wenn du es besser wissen könntest.
Die allermeisten Schäden, die in der Jugendarbeit eintreten, geschehen, weil Jugendleiter-innen einen Moment lang fahrlässig arbeiten. Natürlich sind auch diese Schäden sehr ärgerlich und jede-r wünscht sich, dass sie nicht eingetreten wären, aber wenigstens musst du, wenn dir so etwas mal passieren sollte, nicht persönlich dafür haften. Hier die Events4Kidz GmbH am Zug, den Schaden zu regulieren. Für solche Fälle hat das Unternehmen eine entsprechende Versicherung abgeschlossen, die solche „Versehen“ abdeckt. Anders sieht es allerdings aus, wenn du grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hast. In diesen Fällen musst du selber für den Schaden haften!
Strafrechtliche Folgen
Sämtliche Schadensersatzforderungen sind reine zivilrechtliche Verfahren. Die Geschädigten müssen also selber den Schadensersatz geltend machen und ggf. einklagen. Zu strafrechtlichen Verfahren in Folge von Ereignissen in Freizeiten, Lagern oder Gruppenstunden ist es bislang nur sehr selten gekommen. Relevant sind vor allem die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung. Diese Paragrafen greifen dann, wenn du durch dein Verhalten fahrlässig eine Körperverletzung oder den Tod eines Menschen verursachst. Allerdings kam es in den letzten Jahren nur zu sehr wenigen Urteilen gegen Jugendleiter-innen.
Strafrechtliche Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft aber auch nur dann aufgenommen, wenn dies jemand (z.B. der/die Geschädigte) beantragt oder es ein besonderes öffentliches Interesse gibt. Glücklicherweise sind die meisten Eltern deiner Teilnehmer-innen sehr verständnisvoll und wissen, dass sich ihr Kind schon einmal verletzten kann, so dass sie nur in Ausnahmefällen und bei besonders extremen Verletzungen und einer besonderen Schuld deinerseits ein Verfahren anstrengen werden.
Sexualstrafrecht
Jugendarbeit ist kein sexualfreier Raum: Immer wieder finden sich auf Freizeiten oder in Gruppenstunden neue Pärchen oder werden Fragen zu Partnerschaft, Liebe und Sexualität thematisiert – doch wie verhältst du dich als Jugendleiter-in richtig?
Bereits in dem einleitenden Abschnitt zur Aufsichtspflicht, als es um das Erzieherprivileg ging, haben wir darauf hingewiesen, dass du bei bestimmten Fragen zurückhaltend agieren solltest. Dazu zählt auch der Bereich der Sexualerziehung. Schließlich gibt es sehr unterschiedliche Erziehungs- und Moralvorstellungen und die Art der Erziehung sollte den Eltern überlassen bleiben. Allerdings ist Sexualität für Jugendliche ein wichtiges Thema, das für sie einen hohen Stellenwert hat. Auch aus der Gesellschaft ist das Thema nicht wegzudenken: Spätestens wenn du den Fernseher anschaltest und ein wenig zappst, wirst du und auch die Jugendlichen damit konfrontiert. Daher können auch im Rahmen der Jugendarbeit solche Themen besprochen werden. Wichtig ist jedoch, dass du den Teilnehmer-inne-n keine Moralvorstellungen aufdrückst, außerdem musst du das Thema nicht ohne Anlass ansprechen. Etwas anderes ist es, wenn du von den Teilnehmer-inne-n angesprochen wirst und eine-r mit einem individuellen Problem zu dir kommt und einen Rat haben möchte. Dann darfst du sehr wohl Ratschläge geben, solltest dir deiner verantwortungsvollen Rolle als Jugendleiter-in aber immer bewusst sein.
Ziel des Sexualstrafrechts ist es, dass Kinder und Jugendliche ihre Sexualität unbeeinflusst entwickeln können. Wenn du die Aufsichtspflicht hast, gehört es daher auch zu deinen Aufgaben diese Entwicklung nicht zu beeinträchtigen. Allerdings gelten verschiedene Altersgrenzen, die dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen in verschiedenen Altersstufen gerecht werden sollen. Im Gesetz wird dabei immer von sexuellen Handlungen gesprochen.
Was sind sexuelle Handlungen?
Zu den sexuellen Handlungen zählen:
Altersgrenzen
Unter 14 Jahren: umfassender Schutz
Für alle Kinder unter 14 Jahren gibt es einen umfassenden Schutz. Das heißt, dass jede-r sich strafbar macht (§176 StGB), die/der mit einem Kind eine sexuelle Handlung vollzieht oder das Kind zwingt mit einer/einem Dritten die sexuelle Handlung zu vollziehen. Außerdem ist es strafbar vor einem Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen oder dem Kind pornografische Abbildungen, Videos o.ä. vorzuführen.
Unter 16 Jahren
Jugendliche unter 16 Jahren werden durch das Gesetz (§180 StGB) geschützt, in dem das Vorschubleisten von sexuellen Handlungen durch Vermitteln oder das Gewähren und Verschaffen von Gelegenheiten unter Strafe gestellt wird. Unter der »Vermittlung« musst du Bemühungen eines eigentlich Unbeteiligten verstehen, eine Schutzperson »zu verkuppeln«, so dass dabei der sexuelle Kontakt in greifbare Nähe rückt. Dies kann beispielsweise geschehen, indem du einen Teilnehmer ermunterst, sich an eine bestimmte Teilnehmerin »ranzuschmeißen«, von der du weißt, dass sie in den Teilnehmer verliebt ist.
Unter dem »Verschaffen von Gelegenheiten« versteht der Gesetzgeber zum Beispiel das Überlassen von Räumlichkeiten mit dem Wissen, dass dort sexuelle Handlungen stattfinden können. Das bedeutet z.B., dass du dich strafbar machst, wenn du während einer Freizeit einem Pärchen (bei dem mindestens Eine-r jünger als 16 ist) einen Schlüssel für ein Extra-Zimmer überlässt, damit sie für ein paar Stunden ungestört sein können. Übrigens machst du dich auch strafbar, wenn du durch Unterlassung Vorschub leistest – zum Beispiel wenn du eine zu schützende Person, für die du die Aufsichtspflicht hast, beim Liebesspiel siehst und nicht eingreifst.
Deshalb solltest du bei Maßnahmen mit einer Übernachtung immer darauf achten, dass Jungen und Mädchen in getrennten Zimmern/Zelten untergebracht sind. Wenn dies nicht möglich ist, musst du durch eine erhöhte Aufsicht (z.B. regelmäßige Kontrollgänge oder mit im selben Raum/Zelt schlafen) sicherstellen, dass es nicht zu sexuellen Handlungen kommt.
Jugendliche unter 18 Jahren
Jugendliche ab 16 Jahren schließlich werden in einem anderen Maße vom Gesetzgeber geschützt. Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen ab 16 Jahren werden nur in wenigen Fällen unter Strafe gestellt. Bestraft wird vor allem die sexuelle Handlung gegen Entgelt.
Sexuelle Handlungen von Jugendleiter-inne-n mit Teilnehmer*innen
Sexuelle Interessen der/des Jugendleiter*in haben in der Jugendarbeit mit minderjährigen Teilnehmer-innen nichts verloren. Schließlich stehen sie in einem Obhutsverhältnis zu dir und du bist für ihr körperliches und seelisches Wohl verantwortlich. Sexuelle Handlungen von Jugendleiter*innen mit Teilnehmer-inne-n unter 16 Jahren wurden vom Gesetzgeber grundsätzlich verboten. Wenn die/der Teilnehmer-in 16 oder 17 Jahre alt ist, ist die Situation etwas schwieriger einzuschätzen – sowohl für dich als auch im Zweifelsfall für Jurist-inn-en. Eine sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen unter 18 Jahren ist dann verboten, wenn du dabei deine Rolle als Jugendleiter-in und das daraus resultierende Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Hier musst du dir deshalb die Frage stellen, ob es zu der Beziehung auch gekommen wäre, wenn ihr euch außerhalb der Jugendarbeit kennengelernt hättet. Oder verspricht sich die/der Teilnehmer-in vielleicht Vorteile davon, dass sie/er mit dir anbändelt? Oder hast du deine Privilegien und Macht ausgenutzt, damit es zu einer sexuellen Handlung mit einer/einem Teilnehmer-in kommt? Wenn du also zum Beispiel anbietest, dass die Person keinen Küchendienst mehr machen muss, wenn sie in die sexuelle Handlung einwilligt, machst du dich strafbar.
DEEP DIVE AUFSICHTSPFLICHT:
DEEP DIVE HAFTUNG:
Version 3.3.19