Sicherlich kennst du auch den Spruch »Als Jugendleiter-in stehst du immer mit einem Bein im Knast«. Egal ob im Vereinshaus, im Schwimmbad, bei Ausflügen oder auf Freizeit überall lauern Gefahren, vor denen du deine Gruppenmitglieder schützen musst. Trotzdem landet nicht jede-r Jugendleiter- in früher oder später im Knast – sogar ganz im Gegenteil: Die Anzahl der Jugendleiter-innen, die wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht vor Gericht standen, ist äußerst gering und diese fanden fast immer gnädige Richter. Keine Panik also, wenngleich du natürlich immer um den Schutz deiner Jugendgruppe bemüht sein solltest!
Wichtig ist es daher, dass du die rechtlichen Rahmenbedingungen kennst, unter denen du als Jugendleiter-in tätig wirst. Im Mittelpunkt steht dabei die Aufsichtspflicht, aber auch Haftungsfragen, das Jugendschutzgesetz und das Sexualstrafrecht sollten dir nicht völlig unbekannt sein. Um diese Aspekte soll es in diesem Kapitel gehen.
Dabei wirst du wahrscheinlich feststellen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht immer mit den pädagogischen Zielen in Einklang zu bringen sind und die ein oder andere Maßnahme in der Jugendarbeit sehr erschweren würde. Deshalb ist es wichtig, dass du die rechtlichen Rahmenbedingungen kennst und dir diese als Orientierung für dein pädagogisches Handeln dienen können. Recht sollte in deiner Arbeit aber nicht die Pädagogik ersetzen! Die Beispiele in diesem Kapitel werden dir dies verdeutlichen.
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht ist der Dreh- und Angelpunkt in nahezu allen Rechtsfragen, mit denen Jugendleiter-innen in der Ausübung ihrer Tätigkeit konfrontiert werden. Wird während der Gruppenstunde ein(e) Teilnehmer*in verletzt oder beschädigt ein(e) Teilnehmer*in während einer Freizeit das Mobiliar der Jugendherberge, steht zunächst die Frage im Raum, wie es dazu kommen konnte und ob du als Jugendleiter-in-nicht richtig Aufsicht geführt hast. Doch der Reihe nach.
Jede-r Minderjährige ist, so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, aufsichtsbedürftig. Die Aufsichtspflicht obliegt dabei zunächst den Eltern und dient zum einen dem Schutz des Kindes und zum anderen dem Schutz von Dritten (also anderen Personen oder deren Eigentum) vor dem Kind. Schließlich sind die Kinder in ihrem Lebensumfeld vielen Gefahren ausgesetzt (z.B. Straßenverkehr) oder können durch ihr Verhalten Andere schädigen (z.B. eine zerbrochene Fensterscheibe beim Fußballspielen).
Rechte und Pflichten der Eltern
Eltern haben aber nicht nur die Aufsichtspflicht für ihr Kind, sondern eine umfassende elterliche Sorge, die in § 1626 BGB geregelt ist. Diese umfasst:
Die meisten Aspekte der elterlichen Sorge sind nicht übertragbar, sondern verbleiben bei den Eltern (Erzieherprivileg). Lediglich die Aufsichtspflicht kann übertragen werden – und das geschieht auch sehr häufig: Im Kindergarten an die Erzieher-innen, in der Schule an die Lehrer-innen, an Babysitter-innen, Nachbar-inne-n und eben auch an dich als Jugendleiter-in. Darüber hinaus haben die Jugendleiter-innen die Verantwortung für das körperliche und seelische Wohl der Teilnehmer-innen. So musst du z.B. darauf achten, dass sich die Teilnehmer-innen regelmäßig waschen, benötigte Medikamente einnehmen und sich ausreichend ernähren. Die Aufsichtspflicht hat eigentlich, so sieht es zumindest der Gesetzgeber, nichts mit Erziehung zu tun und deshalb wird dir mit der Aufsichtspflicht kein generelles Erziehungsrecht übertragen.
Erziehung in der Jugendarbeit
Erziehung, also das Vermitteln von Teamfähigkeit, Rücksichtnahme auf Andere oder auch die Möglichkeit, neue Dinge auszuprobieren, ist aber fester Bestandteil der Jugendarbeit. Deshalb kannst du im Rahmen der allgemeinen weltanschaulichen Erziehungsziele sehr wohl pädagogisch tätig sein. Allerdings darfst du nicht über das Ziel hinausschießen: Tiefgreifende und außergewöhnliche pädagogische Maßnahmen bleiben den Eltern überlassen (z.B. Sexualaufklärung oder religiöse Themen). Eine Ausnahme sind Maßnahmen, bei denen z.B. religiöse Elemente zum Programm gehören und dieses den Eltern bekannt ist. So ist natürlich bei Veranstaltungen der kirchlichen Jugendverbände der gemeinsame Besuch des Gottesdienstes oder Gespräche über religiöse Themen gestattet. Schließlich ist dies elementarer Bestandteil des Verbandes und auch die Eltern der Teilnehmer-innen sind sich dessen bewusst. Auch Gespräche zum Thema »Sexualität« sind nicht völlig tabu.
Übertragung der Aufsichtspflicht
Wie bekommst du die Aufsichtspflicht von den Erziehungsberechtigten übertragen? Grundsätzlich kann dies schriftlich (z.B. mit der Anmeldung zu einer Freizeit), mündlich oder stillschweigend geschehen. Wenn die Eltern also ihr Kind zur wöchentlichen Gruppenstunde bringen, müssen sie nicht jedes Mal einen Vertrag unterschreiben. Die Aufsichtspflicht wird hier einfach durch die »Abgabe« des Kindes bei dir übertragen. Damit signalisieren dir die Eltern, ohne es zu sagen oder schriftlich zu fixieren, dass sie nun bis zum Ende der Gruppenstunde die Aufsichtspflicht übertragen. Ebenso kann es sein, dass dir die Eltern mündlich sagen, dass sie damit einverstanden sind, dass ihr Kind am kommenden Wochenende an einem Tagesausflug teilnimmt. Durch diese mündliche Erklärung melden die Eltern ihr Kind für diesen Ausflug an und übertragen dir gleichzeitig die Aufsichtspflicht für die Dauer der Veranstaltung. Die Form, in der dir Aufsichtspflicht übertragen wird, sollte nach Art und Gefährlichkeit der Maßnahme ausgewählt werden. Mehrtägige Veranstaltungen oder Maßnahmen, die besonders gefährlich sind (z.B. erlebnispädagogische Maßnahmen, Schwimmen, …), solltest du auf jeden Fall schriftlich von den Eltern absichern lassen.
Kann die Aufsichtspflicht auch von Minderjährigen übernommen werden?
Ja, auch wenn du noch nicht volljährig bist, kannst du trotzdem die Aufsichtspflicht übernehmen. Du hast als Jugendleiter-in aber dadurch keine weitergehenden Rechte als deine Altersgenossen. Allerdings müssen in diesem Fall deine Eltern deiner Tätigkeit als Jugendleiter-in im Vorfeld zustimmen. Dazu bedarf es jedoch keines schriftlichen Vertrags. Die Zustimmung deiner Eltern zur Übernahme der Aufsichtspflicht kann auch mündlich oder stillschweigend erfolgen. Wenn du also z.B. deinen Eltern erzählst, dass du als Betreuer-in für eine Jugendgruppe tätig bist und deine Eltern dir das nicht verbieten, haben sie dadurch ihre Zustimmung gegeben. Viele Träger setzten sich jedoch auch im Vorfeld des Engagements mit den Eltern in Verbindung und erläutern ihnen, welche Aufgabe und welche Verpflichtungen sie eingehen. Dies ist insbesondere dann üblich, wenn Jugendleiter-innen zum ersten Mal als Betreuer-innen eine mehrtägige Maßnahme begleiten.
Wie erfüllt man seine Aufsichtspflicht?
Oberstes Ziel der Aufsichtspflicht ist es, einen Schaden von den Schutzbefohlenen oder einen Schaden, den die Schutzbefohlenen einem Dritten zufügen könnten, zu verhindern. Um deiner Aufsichtspflicht Genüge zu tun, gibt es einige Dinge, die du beachten solltest:
1. Vermeide und beseitige Gefahrenquellen
Bevor du mit einer Maßnahme beginnst, solltest du dich davon überzeugen, ob der Veranstaltungsort Gefahrenquellen birgt, die du beseitigen musst. Dies gilt für den Gruppenraum ebenso, wie für einen Bolzplatz oder den Zeltplatz, auf dem ihr eure Freizeit veranstalten wollt.
Wenn also zum Beispiel Scherben auf dem Boden herumliegen oder kaputte Stühle im Gruppenraum herumstehen, musst du diese entfernen und damit mögliche Gefahrenquellen beseitigen. Besonders wichtig ist außerdem, dass du nicht selber Gefahrenquellen schaffst, zum Beispiel indem du ein Beil oder eine Säge offen herumliegen lässt.
2. Belehre die Teilnehmer*innen über mögliche Gefahren!
Nicht alle Gefahrenquellen kann man beseitigen. Dazu zählen die Abspannseile von Zelten (über die die Teilnehmer*innen beim Toben stolpern könnten) ebenso wie der See neben dem Sportplatz. Deshalb ist es wichtig, dass du die Teilnehmer*innen zu Beginn der Freizeit oder wenn neue Kinder in deine Gruppenstunde kommen, auf diese Gefahren hinweist.
3. Sprich Ge- und Verbote aus!
Dazu kann es notwendig sein, Verbote oder Gebote auszusprechen. Solche Regeln können sein, dass kein-e Teilnehmer-in zum Schwimmen an den See geht, wenn nicht wenigstens zwei Betreuer*innen an der Badestelle sind, die die Kinder beaufsichtigen können. Eine weitere Regel, die du aufstellen solltest, ist, dass niemand die Gruppenstunde verlässt ohne sich bei dir abgemeldet zu haben.
4, Überwache das Tun der Schutzbefohlenen!
Wichtig ist dann, dass du die Einhaltung dieser Regeln auch überwachst. Dies kann der Situation angemessen auch stichprobenartig erfolgen.
5. Greif ein, um einen Schaden zu verhindern!
Sollte ein(e)Teilnehmer*in gegen eine Regel verstoßen, musst du eingreifen. Zum einen aus rechtlicher Sicht, um die Gefahr zu verringern, zum anderen aber auch aus pädagogischer Sicht. Schließlich sollte sich das Team nicht »auf der Nase herumtanzen« lassen.
Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht?
Im Gegensatz zu den Eltern hast du ja nicht dauerhaft die Aufsichtspflicht über die Kinder und Jugendlichen, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum.
Bei Freizeiten, Seminaren und Wochenendfahrten beginnt deine Aufsichtspflicht in dem Moment, wo die Eltern die Teilnehmer-innen zu dem vereinbarten Zeitpunkt an dich übergeben und endet nach Abschluss der Maßnahme bei der »Rückgabe« an die Eltern. Doch was ist, wenn die Eltern einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erscheinen, um ihr Kind wieder in Empfang zu nehmen? Dann kannst du nicht einfach das Kind unbeaufsichtigt stehen lassen, sondern musst einen angemessenen Zeitraum warten und ggf. versuchen, Kontakt zu den Eltern aufzunehmen.
Bei regelmäßigen Gruppenstunden übertragen dir die Eltern die Aufsichtspflicht für einen definierten Zeitraum. Wenn die Gruppenstunde also z.B. jeden Donnerstag von 18.00 bis 20.00 Uhr stattfindet, können die Eltern davon ausgehen, dass ihre Tochter/ihr Sohn in diesem Zeitraum von dir beaufsichtigt wird. Sollte die Gruppenstunde einmal früher beendet werden, ohne dass dies die Eltern wissen, obliegt dir weiterhin die Aufsichtspflicht. Wenn die Gruppenmitglieder dann also die restliche Zeit der Gruppenstunde nutzen, um Autos zu zerkratzen, musst du für den Schaden haften! Deshalb musst du für den gesamten Zeitraum der Gruppenstunde die Aufsicht gewährleisten, auch wenn das eigentliche Programm bereits beendet ist! Darüber hinaus legen Eltern teilweise Wert darauf, dass ihr Kind nach der Gruppenstunde nicht nach Hause läuft, sondern dass sie ihr Kind selber abholen. Wenn dir das bekannt ist, musst du dafür Sorge tragen, dass dem Wunsch der Eltern entsprochen wird.
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